Öffentliche Mitwirkung: Gewässerraumlinien
Datum:
Mit dem Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) werden die Kantone und Gemeinden verpflichtet, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen. Der Kanton Thurgau hat in einer ersten Phase den behördenverbindlichen Raumbedarf ausgeschieden. In einer zweiten Phase legen die Gemeinden den grundeigentümerverbindlichen Gewässerraum im Rahmen einer Sondernutzungsplanung (gemäss Planungs- und Baugesetz) fest. Mit dem Gewässerraum wird garantiert, dass Gewässer genügend Raum für die vielfältigen Funktionen wie Hochwasserabfluss, natürlichen Struktur- und Artenvielfalt, Nutzung und Gewässerschutz erhalten.
Der Gemeinderat hat die Unterlagen geprüft und für die Information der Bevölkerung sowie für die öffentliche Vernehmlassung freigegeben.
Am 24. September 2024 fand die öffentliche Informationsveranstaltung statt.
Die von der Planung betroffene Bevölkerung ist eingeladen, sich mittels Anregungen und Stellungnahmen dazu zu äussern.
Öffentliche Mitwirkung
Auflagefrist: 25. September 2024 bis 31. Oktober 2024
Präsentation der Infoverantstaltung
Gewässerraum Ausscheidung
Sondernutzungspläne Beurteilung im Zusammenhang mit der Gewässerraum Ausscheidung
oder Auflageort:
Gemeindeverwaltung Hauptwil-Gottshaus, Bauverwaltung, Oberdorfstrasse 3, 9213 Hauptwil-Gottshaus (während den Schalteröffnungszeiten)
Die Vernehmlassung ist kein förmliches Einspracheverfahren, sondern dient der Information und Mitwirkung der Bevölkerung.
Stellungnahmen sind während der Dauer der Vernehmlassung schriftlich an den Gemeinderat Hauptwil-Gottshaus, Oberdorfstrasse 3, 9213 Hauptwil-Gottshaus zu richten.