Verbot von Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern

Datum:

Sehr geehrte Konzessionsnehmerinnen und Konzessionsnehmer

Dieses E-Mail betrifft ausschliesslich Konzessionsnehmerinnen und Konzessionsnehmer, welche Wasser aus Oberflächengewässern entnehmen.

Ab 27. Juni 2025 tritt das Wasserentnahmeverbot in Kraft.

Leider haben die Niederschläge aus der vergangenen Woche zu keiner nachhaltigen Entspannung der Abflüsse der Gewässer und deren Wassertemperaturen geführt. Aktuell sind bereits Unterschreitungen des Q347 zu verzeichnen. Aufgrund der Wetterprognosen ist mit heissen Temperaturen und wenig bis gar keinem Niederschlag zu rechnen. Dies wird sich weiterhin kritisch auf die Wasserabflüsse, die Wassertemperaturen und Gewässerökosysteme auswirken.

Vom Verbot ausgenommen sind Wasserentnahmen aus dem Bodensee (Obersee, Untersee und Seerhein), Rhein, Hüttwiler- und Nussbaumersee. Für die Wasserentnahme mittels Druckfass aus dem Bodensee, dem Untersee sowie dem Rhein sind die Entnahmestellen mit den entsprechenden Gemeinden im Vorfeld abzusprechen. Bis auf weiteres erlaubt sind ausserdem Wasserentnahmen aus Grundwasser und Quellen und Wasserentnahmen für die Wasserkraftnutzung, für die Wärmenutzung und zur Speisung von Weihern.

Die Gewässer Thur (ohne Binnenkanäle), Sitter, Salmsacher Aach und Murg-Unterlauf (flussabwärts ab der Einmündung Lützelmurg und Lauche in Matzingen) werden bei ausreichenden Niederschlägen bzw. genügend Abfluss während des Entnahmeverbotes kurzfristig für Entnahmen freigegeben (sogenannte "flexible Gewässer").

Inwiefern für die "flexiblen Gewässer" eine Wasserentnahme ab dem 27. Juni 2025 zugelassen werden kann, wird sich erst am Donnerstag zeigen. Die Homepage Homepage Trockenheit wird aktuell gehalten. Auf der Website des Amtes für Umwelt wird verbindlich angegeben, ob und in welchem Zeitraum die oben genannten Gewässer für konzessionierte Wasserentnahmen freigegeben oder verboten sind.

Informationen zum Vollzug bei Trockenheit und der Definition der "flexiblen Gewässer" finden sich im  Merkblatt zur Brauchwassernutzung.

Auch während eines Wasserentnahmeverbotes, können Ausnahmen von diesem Verbot auf Gesuch hin gewährt werden, sofern der Wasserstand des betroffenen Gewässers dies erlaubt. (Art. 32 lit. d Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20). Ein entsprechendes Gesuch kann dem Amt für Umwelt eingereicht werden. Zum Gesuch gehören die folgenden Angaben: Entnahmeort (Koordinaten), Förderleistung (Umfang, Bezugsmenge), Dauer und Zweck der Entnahme. Auskünfte erteilen Ihnen Roman Schawalder (roman.schawalder(at)tg.ch) und Anja Taddei (anja.taddei(at)tg.ch).