Krankenkassen-Prämienverbilligung

Zuständige Abteilung: Krankenkassen-Kontrollstelle
Verantwortlich: Elisa Breitenbach

Berechnungsgrundlage IPV 2020

Massgebend ist die provisorische einfache satzbestimmende Steuer zu 100 % per 31. Dezember des Vorjahres. Das provisorisch veranlagte steuerbare Vermögen darf zudem Fr. 0.00 nicht übersteigen.

Antragsverfahren

Die Gemeinden ermitteln die bezugsberechtigten Personen aufgrund der provisorischen Steuerdaten per 31. Dezember des Vorjahres und stellen diesen im Verlauf des Frühjahres ein Antragsformular zu. Das unterzeichnete Formular ist innert 30 Tagen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres bei der Krankenkassenkontrollstelle der zuständigen Gemeinde einzureichen. Wird diese Frist verpasst, verfällt der Anspruch auf die Prämienverbilligung. Eine Neubemessung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Merkblatt IPV 2020

Für weitere Auskünfte melden Sie sich bei der zuständigen Abteilung.